Aus ASV-Pinnwipp
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§ 1 Name und Sitz
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| (1)
| Der im Jahre 1930 gegründete Verein trägt den Namen Angelsportverein „Pinn-Wipp“ e.V. (Abgekürzt ASV „Pinn-Wipp“ e.V.).
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| (2)
| Er hat seinen Sitz in 46284 Dorsten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Registernummer 8 VR 0202 eingetragen.
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| (3)
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| (4)
| Der ASV „Pinn-Wipp“ e.V. ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V., im Fischereiverband NW e.V., im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und im Landessportbund NW e.V.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt:
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| (1)
| Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen (z.B. durch Teilnahme an Vorträgen, Kursen und Lehrgängen),
d) Förderung der Vereinsjugend und des Vereinslebens,
e) Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen (z.B. Natur-, Gewässer-, Landschafts- und Naturschutz).
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| (2)
| Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
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| (3)
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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| (4)
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| (5)
| Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung seitens des Vereins.
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| (6)
| Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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| (7)
| Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
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| (3)
| jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
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§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
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| (1)
| Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Inhaber eines Fischereischeins ist, eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht wegen eines Vergehens gegen die Vorschriften des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1972 und folgende rechtskräftig verurteilt worden ist.
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| (2)
| Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
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| (3)
| Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit den einfachen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
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| (4)
| Weitere Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft ist die Zahlung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.
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| (5)
| Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und schriftlich beizubringen.
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| (6)
| Personen, die früher schon einem anderen Verein angehörten, müssen nachweisen, dass der Austritt freiwillig war.
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| (7)
| Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
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| (8)
| Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er bei der Ablehnung nicht anwesend ist.
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| (9)
| Die Mitgliederzahl des Vereins wird durch die „Richtlinien zur Bewertung der Fischgewässer und zur Feststellung der zulässigen Anglerzahl“ und der darauf fußenden Pachtverträge für die Vereinsgewässer nach regulativen, mathematischen Normen vorgeschrieben.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
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| (a) freiwilligen Austritt,
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| (d) Auflösung des Vereins.
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zu a)
Der freiwillige Austritt muss durch eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder sofort aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Gründe, die zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds führen, sind:
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| Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen, die vor oder während der Mitgliedschaft begangen wurden und durch die die Öffentlichkeit erheblich betroffen wird,
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| Fischereivergehen oder Übertretungen fischereilicher Bestimmungen,
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| Verstoß gegen das Vereinsinteresse oder Beihilfe dazu,
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| Innerhalb des Vereins mehrfach erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben zu haben,
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| Unpünktliches Bezahlen der Mitgliedsbeiträge,
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| Unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten,
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| Verstoß gegen die Satzung, Vereins- und Gewässerordnung und gegen Vereinsbeschlüsse,
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| Vereinsschädigendes Handeln.
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Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung oder den Ehrenrat zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Der Ausschließungsbeschluss ruht, solange der Ehrenrat über die Streitigkeiten berät. Der Ehrenrat vermittelt zwischen dem Vorstand und der betreffenden Partei. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand zum nächstmöglichen Termin zu berufen ist, entscheidet mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Gründe und den Ausschließungsbeschluss endgültig.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. In Ausnahmefällen kann von einem sofortigen Ausschluss abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann mit den Stimmen der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus. Das Kalenderjahr ist dafür nicht zu werten.Das Ruhen der Mitgliedschaft setzt die Verpflichtungen gegenüber dem Verein und die Beitragszahlung nicht aus.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss mitzuteilen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung oder des Ehrenrats keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand, bei der Mitgliederversammlung oder beim Ehrenrat wird nicht zugelassen.
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
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| zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis an allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern,
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| Verweis mit oder ohne Auflage,
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| Verwarnung mit oder ohne Auflage,
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| Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
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Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Das Mitglied haftet jedoch für alle nicht erfüllten Verpflichtungen; das noch im Besitz befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
Ab dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlischt das Recht zur Ausübung des Fischfanges in den Vereinsgewässern, für die ihm der Verein einen Erlaubnisschein ausgestellt hat. Diese Ausweise, der Mitgliedsausweis und der Sportfischerpass werden ungültig und sind unverzüglich zurückzugeben.
Das Recht zum Tragen von Vereins- und Verbandsabzeichen ist erloschen.
Gezahlte Beiträge, Umlagen und dergleichen werden nicht zurückgezahlt.
§ 6 Rechte und Pflichten
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| (1)
| Alle Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht; sie können nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu allen Ämtern gewählt werden.
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| (2)
| Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und Vereins- und Gewässerordnung und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
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| (3)
| Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und folgende und der festgelegten Bedingungen und folgende auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und folgende auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
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| (4)
| Alle Mitglieder haben sich auf Verlangen den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.
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| (5)
| Alle Mitglieder haben ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
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| (6)
| Alle Mitglieder haben nach besten Kräften die Vereinsarbeit zu fördern, mitzuarbeiten und die gefassten Beschlüsse zu befolgen.
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| (7)
| Alle Mitglieder sollen Beschädigungen an Ufern, in Wald und Forst sowie Verärgerungen der Anlieger vermeiden, Schlagbäume und sonstige Absperrungen an Weiden und Zäunen wieder schließen und nicht beschädigen (z.B. beim Angeln an der Lippe).
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| (8)
| Alle Mitglieder haben bei eintretenden Schadensansprüchen gegen den Verein, die durch eigenes willkürliches Verschulden fahrlässig oder grob fahrlässig entstanden sind, selbst zu haften.
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§ 7 Ehrenmitglieder
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| (1)
| Mit Vollendung des 65. Lebensjahres und nachweislich 25 Jahren Mitgliedschaft im Verein wird das Mitglied zum Ehrenmitglied.
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| (2)
| Das Ehrenmitglied kann im Vorstand kein Amt mehr ausüben oder übernehmen. Es behält jedoch das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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| (3)
| Das Ehrenmitglied erhält als äußeres Zeichen durch den Verein eine Ehrenurkunde und eine Ehrennadel.
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| (4)
| Ehrenmitglieder haben zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
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| (5)
| Ehrenmitglieder zahlen die Hälfte des Beitrags aktiver Mitglieder.
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§ 8 Ehrung für Verdienste im Verein
Jedes Mitglied, das sich um die Sache des Vereins durch seinen persönlichen Einsatz verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung geehrt werden. Die Form der Ehrung muss der jeweiligen Situation angepasst werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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| 1. der geschäftsführende Vorstand,
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| 3. die Mitgliederversammlung,
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| 4. die Jahreshauptversammlung.
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§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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| (1)
| Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
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| (2)
| Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Vereins- und Gewässerordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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| (3)
| Nach außen ist die Vertretungsbefugnis unbeschränkt; gegenüber dem Verein ist der 1. Vorsitzende bzw. in dessen Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende an die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.
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| (4)
| Für die Führung der Vereinsgeschäfte wird kein Entgelt bezahlt. Bare Auslagen zur Geschäftsführung sind nach Belegen aus der Vereinskasse zu erstatten.
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§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
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| (1)
| Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
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| (2)
| Ein Vorstandsamt ist, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, durch Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
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| (3)
| Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese müssen vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn die Lage der Vereinsgeschäfte dies erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, schriftlich verlangt.
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| (4)
| Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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| (5)
| Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des jeweiligen Versammlungsleiters.
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| (6)
| Der Protokollführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die in ein Protokollbuch einzutragen ist. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und von der nächstfolgenden jeweiligen Versammlung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
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| (7)
| Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verpflichtet, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu erbringen, dass die Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist. Er hat auf der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht schriftlich zu erstatten. Er wird bei grober Fahrlässigkeit in der Führung der Vereinsgeschäfte vom Verein haftbar gemacht.
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| (8)
| Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
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| (9)
| Ein Gewässerwart und ein Sportwart, die von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre bestellt werden, nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 12 Mitgliederversammlung
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| (1)
| Ordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert.
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| (2)
| Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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| (3)
| Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung zu berufen.
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| (4)
| Einwendung gegen die anstehende Tagesordnung sind acht Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Die Einwendung gegen die Tagesordnung hindert nicht die Einhaltung und den Ablauf der Mitgliederversammlung.
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| (5)
| Änderung der bekannt gegebenen Tagesordnung ist nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
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| (6)
| Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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| (7)
| Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
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| (8)
| Beschlüsse, die den Bestand des Vereins, den Vorstand, die Erhebung von Beiträgen, das Vereinsvermögen oder die Satzung betreffen, kann die Mitgliederversammlung nicht fassen. Bei allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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| (9)
| Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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| (10)
| Stimmenthaltungen werden den Gegenstimmen zugerechnet.
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§ 13 Ausschüsse
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| (1)
| Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ausschüsse einrichten.
Insbesondere können in Betracht kommen:
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| a) Sportausschuss
b) Jugendausschuss
c) Veranstaltungsausschuss
d) Ehrenrat
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Den Ausschüssen a) – c) muss ein Vorstandsmitglied angehören.
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| (2)
| Der Ehrenrat, der sich aus mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammensetzt, obliegen folgende Aufgaben:
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| a)
| Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit dies vom Vorstand dem Ehrenrat übertragen wird,
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| b)
| Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer Partei angerufen wird.
Alle Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich; es sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 14 Jahreshauptversammlung
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| (1)
| Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vorstand hat zu dieser Versammlung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher durch einfachen Brief, Postkarte, Aushang im Vereinslokal bzw. Infotafel, Terminkalender oder Email einzuladen.
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| (2)
| Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich unter Begründung des Antrages an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
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| (3)
| Ein Dringlichkeitsantrag muss schriftlich vor Beginn der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschrieben sein.
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| (4)
| In der Jahreshauptversammlung müssen regelmäßig vorgelegt werden:
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| a) der ausführliche schriftliche Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,
b) der ausführliche schriftliche Kassenbericht des Kassierers,
c) der schriftliche Bericht der Kassenprüfer,
d) der schriftliche Bericht der Gewässerwarte,
e) der schriftliche Bericht der Fischereiaufseher,
f) die schriftlichen Berichte der Mitglieder des erweiterten Vorstands.
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| (5)
| Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über:
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| a) die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes, wobei die Entlastung auf einzelne Vorstandsmitglieder begrenzt werden kann,
b) die Wahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode,
c) die Festsetzung des Beitrages, die Aufnahmegebühr und etwaige Umlagen,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Anträge zur Hauptversammlung.
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| (6)
| Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
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| (7)
| Zur Wahl im Vorstand können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
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§ 15 Beschlussfassungen
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| (1)
| Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Zahl der erschienenen Mitglieder namentlich anhand einer Anwesenheitsliste festzustellen.
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| (2)
| Alle Beschlüsse, ausgenommen diejenigen, über die in dieser Satzung eine besondere Regelung vorgesehen ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und abgestimmten Mitglieder gefasst.
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| (3)
| Alle Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen finden durch Handaufhebungen statt, wenn nicht von einem Drittel der erschienenen Mitglieder namentliche oder geheime Abstimmung verlangt wird.
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| (4)
| Stimmenthaltung werden den Gegenstimmen zugerechnet.
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| (5)
| Alle Abstimmungen sind im Protokollbuch durch den Protokollführer und den Vorsitzenden, der zum Zeitpunkt des Beschlusses die Versammlung geleitet hat, zu beurkunden.
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| (6)
| Niederschriften und Protokollbücher dürfen nicht vernichtet werden.
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§ 16 Unterzeichnung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 17 Wahlen
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| (1)
| Die Jahreshauptversammlung wählt nach Ablauf der Amtsperiode des alten Vorstandes drei Personen aus der Mitgliederschaft in den Wahlausschuss.
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| (2)
| Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die durch ihre längere Zugehörigkeit die Belange des Vereins kennen.
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| (3)
| Der Wahlausschuss wählt aus seinen Reihen den Leiter. Der Leiter hat in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen.
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| (4)
| Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die Tätigkeit des Wahlleiters beendet.
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| (5)
| Der neue 1. Vorsitzende übernimmt die weitere Durchführung der Vorstandswahlen mit Unterstützung der in Abs. (1) bestellten Wahlhelfer.
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| (6)
| Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
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| (7)
| Bei Stimmgleichheit ist ein sich an den ersten Wahlgang anschließender zweiter Wahlgang erforderlich. Wird bei dem zweiten Wahlgang ebenfalls eine Stimmgleichheit erzielt, entscheidet das Los endgültig über die Wahl des vorgeschlagenen Vereinsmitglieds für das Vorstandsamt. Der in das Vorstandsamt gewählte Kandidat muss erklären, ob er die Wahl annimmt. Nimmt der gewählte Kandidat die Wahl nicht an, ist wie unter (6) die Wahl zu wiederholen.
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| (8)
| Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Satzung.
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| (9)
| Der Vorstand bleibt solange ordnungsgemäß im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
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| (10)
| Eine automatische Beendigung des Vorstandsamtes tritt außer durch Ablauf der Amtsdauer auch dann ein, wenn ein Vorstand oder Vorstandmitglied seinen Austritt aus dem Verein erklärt. Die Vorstandseigenschaft endet auch von Rechts wegen, wenn ein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund zur Bekleidung des Vorstandsamtes eintritt.
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| (11)
| Der Vorstand ist befugt, jederzeit sein Amt niederzulegen. Hat der Vorstand sein Amt niedergelegt, so kann es sich nicht später durch Widerruf seiner Erklärung in das Amt eines Vorstandes wieder einsetzen. Legt der Vereinsvorstand seine Stellung durch Erklärung in der Mitgliederversammlung nieder mit der Erklärung, dass er die Geschäfte des Vereins nur vorläufig, bis zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit weiterführen werde, so kann er darüber hinaus nur durch eine neue Wahl der Mitgliederversammlung seine Stellung als Vorstand weiterbehalten. Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn er von dem Organ, dem gegenüber die Amtsniederlegung erfolgte, wiederum angenommen wird.
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| (12)
| Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleibt der übrige Vorstand beschlussfähig.
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| (13)
| Der Vorstand ist berechtigt, aus den Vereinsmitgliedern für das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.
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§ 18 Kassenprüfer
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| (1)
| In der Jahreshauptversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Wenn sie im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheiden oder ihr Amt nicht ausüben können, kann eine Mitgliederversammlung neue Kassenprüfer wählen.
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| (2)
| Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und überwachen die ordnungsgemäße Kassenführung.
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| (3)
| Es bleibt ihnen überlassen, wie oft sie sich im Laufe des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Geschäftsführung überzeugen lassen wollen. Es ist jedoch mindestens eine ordentliche Kassenprüfung nach Ablauf eines Geschäftsjahres durchzuführen. Der Jahresabschluss des Kassierers ist zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.
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| (4)
| Den Kassenprüfern sind die von ihnen gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erschöpfende Auskünfte zu erteilen. Beanstandungen der Kassenprüfer müssen sich auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen und auch auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben erstrecken.
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| (5)
| Die Kassenprüfer haben über die durchgeführten Prüfungen Niederschriften zu fertigen. Ergibt sich bei Überprüfungen Anlass zu Beanstandungen, so hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens in der Jahreshauptversammlung, eingehend dazu Stellung zu nehmen.
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§ 19 Beiträge, Finanz- und Haushaltswesen
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| (1)
| Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitglieds- und Nebenbeiträge müssen jährlich im Voraus voll entrichtet werden.
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| (2)
| Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres endgültig zu entrichten.
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| (3)
| Die Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Die Mahnkosten sind von den säumigen Mitgliedern zu bezahlen.
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| (4)
| Angelerlaubnisscheine werden nur erteilt, wenn sie vorher bezahlt worden sind.
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| (5)
| Mitgliedern oder Bewerbern um die Mitgliedschaft, die kein wesentliches Einkommen haben, arbeitslos oder aus anderen schwerwiegenden sozialen Gründen unverschuldet zahlungsunfähig sind, kann auf ihren Antrag beim geschäftsführenden Vorstand die Zahlung gestundet oder ratenweise erlaubt sein.
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| (6)
| Bei einer Streichung von der Mitgliederliste behält sich der Verein alle Rechte auf Erhebung der Beitragsrückstände sowie ggf. deren gerichtliche Betreibung vor.
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| (7)
| Gerichtsstand ist für beide Teile ausschließlich das Amtsgericht Dorsten.
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| (8)
| Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
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| (9)
| Der Kassierer ist verpflichtet, dem 1. Vorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
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§ 20 Haftung
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| (1)
| Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
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| (2)
| Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Diebstähle, die bei Veranstaltungen oder in Räumen des Vereins eintreten oder vorkommen.
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§ 21 Die Vereins- und Gewässerordnung
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| (1)
| Die Vereins- und Gewässerordnung regelt die Geschäfte des Vereins.
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| (2)
| Die Vereins- und Gewässerordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
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| (3)
| Die Vereins- und Gewässerordnung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
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| (4)
| Die Mitgliederversammlung beschließt die Vereins- und Gewässerordnung mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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| (5)
| Änderungen der Vereins- und Gewässerordnung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und Empfehlungen der zuständigen Organe vorgenommen werden müssen, bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ebenso werden Empfehlungen des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V., soweit sie Bestandteil der Vereins- und Gewässerordnung sind, im Änderungsfall nicht der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreitet.
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| (6)
| Verstöße gegen die Vereins- und Gewässerordnung werden wie Verstöße gegen die Satzung und gleichzeitig wie Pflichtverletzung gegenüber dem Verein behandelt.
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| (7)
| Die Vereins- und Gewässerordnung wird jedem Mitglied gegen die eigenhändige Unterschrift ausgehändigt.
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§ 22 Auflösung
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| (1)
| Die Auflösung des Vereins darf nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §12 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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| (2)
| Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
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| (3)
| Das Restvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
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| (4)
| Das Restvermögen ist dem Deutschen Roten Kreuz zu überweisen.
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§ 23 Aufhebung der Satzung vom 29. Oktober 1977 und der Versammlungsbeschlüsse
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| (1)
| Die Satzung wurde aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18. März 1989 geändert und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1990 genehmigt. Die Änderung in den Paragraphen 10, 11, 14, 17, 18 und 19 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 1992 genehmigt.
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| (2)
| Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten außer Kraft:
a) Satzung vom 29. Oktober 1977, in Kraft seit dem 1. Januar 1978,
b) Versammlungsbeschlüsse vom 1. Januar 1978 bis 26. Mai 1990,
c) Protokollnotizen zu den o.g. Versammlungsbeschlüssen.
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| (3)
| Soweit in Beschlüssen und Protokollnotizen seitens der Mitgliederversammlung auf die nach Absatz (1) außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Satzung oder die aufgrund dieser Satzung erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
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§ 24 Inkrafttreten
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| (1)
| Diese Satzung tritt am 12. September 1990 in Kraft. Die Änderungen treten am 08. Januar 1994 in Kraft.
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| (2)
| Die Vorschriften dieser Satzung, die zum Erlass der Vereins- und Gewässerordnung ermächtigen, treten am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
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Der geschäftsführende Vorstand
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gez. Wolfgang Briefs
| 1. Vorsitzender
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gez. Rheinhold Olberding
| 2. Vorsitzender
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gez. Hans- Peter Grimm
| 1. Kassierer
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gez. Heinz Tewes
| Geschäftsführer
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Für den Vorstand
Wolfgang Briefs
1. Vorsitzender
Die Vereins- und Gewässerordnung
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| (1)
| Die Vereins- und Gewässerordnung hat den Zweck, die Geschäfte des Vereins „Pinn- Wipp“ e.V. in Verbindung mit der Satzung vom 26. Mai 1990 und der Änderung vom 11. Januar 1992 verbindlich zu regeln. Die Vereins- und Gewässerordnung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
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| (2)
| Die Vereins- und Gewässerordnung gilt für alle zum Fischfang zugelassenen Fischereiausübungsberechtigten.
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| (3)
| Fischereiberechtigte und deren Ausübungsberechtigte verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereins- und Gewässerordnung und folgende genau einzuhalten.
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Aalschnüre:
Das Legen von Aalschnüren hat nichts mit dem Angelsport zu tun und ist in unserem Vereinsgewässer grundsätzlich verboten.
Anfüttern:
Anfüttern ist erlaubt, es sollte jedoch darauf verzichtet werden.
Angelhaken:
Angelhaken- und Schnur sind so zu wählen, dass die in den Vereinsgewässern vorkommenden Fische pfleglich unter Wahrung der Belange- des Tier-, Natur- und Gewässerschutzes waidgerecht gefangen werden können. Raubfische sollen in der Regel mit Stahlvorfach geangelt werden.
Angelplatz:
An den Vereinsgewässern ist auf Sauberkeit zu achten! Das Beschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Zurücklassen von Plastiktüten und -behältern, Papier und anderen Abfallstoffen, ist strengstens untersagt. Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, kann wie der Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden. Uferbefestigungen, Wasserpflanzen und Anpflanzungen sind zu schonen. Zelten, Lagern und Autowaschen sind nicht gestattet. Jeglicher Lärm ist zu unterlassen. Jeder Angler hat beim Auslegen seiner Ruten Rücksicht zu nehmen auf seinen evtl. Nachbarn und muss die über den Nachbarplatz ausgelegte Rute im Bedarfsfall sofort einholen.
Angelruten:
An den Vereinsgewässern darf nur mit drei Angelruten mit je einem Haken geangelt werden. Angelruten dürfen in den Vereinsgewässern nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Senke zählt als Rute.
Angelzubehör:
Beim Angeln, außer beim Senken, sind mitzuführen:
a)Hakenlöser,
b)Metermaß mit Zentimetereinteilung,
c)Fischtöter,
d)Unterfangkescher.
Anordnungen:
Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder des Vereins sowie der ordnungsbehördlichen Organe und der von der unteren Fischereibehörde amtlich bestellten Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Ihnen sind alle Kontrollen nach der Ausführungen des LFG zu gestatten. Die Durchführung der Kontrollen ist eine Ordnungshandlung im Sinne der Vereinsgeschäfte und deshalb duldungspflichtig. Widerstand gegen die Anordnungen oder Kontrollen hat für den Fischereiausübungsberechtigten vereinsrechtliche Folgen.
Arbeitsstunden:
Die Arbeitsstunden für Mitglieder sind zu den festgesetzten Terminen abzuleisten oder in Geld zu ersetzen. Zur Zeit beträgt der Gesamtwert der abzuleistenden Arbeitsstunden 80,- €. Jedes Vereinsmitglied muss insgesamt 10 Arbeitsstunden pro Jahr ableisten. Nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden dem betreffenden Vereinsmitglied mit jeweils 8,- Euro zur Last gelegt.
Von der Arbeitsleistung sind freigestellt:
a)Kranke (zur Freistellung ist die Vorlage des Krankenscheins oder ein Kopie erforderlich!),
b)Schwerbeschädigte mindestens 50%,
c)Schwerbehinderte mindestens 50%,
d)Angelberechtigte ab 65 Jahre.
Wechselschichtler und Urlauber haben für Ersatz zu sorgen, ansonsten müssen sie den angesetzten Wert der versäumten Arbeitsleistung in Geld ersetzen. Zu den Arbeitsstunden sind alle Mitglieder herzlich eingeladen, freiwillig in angemessener Form mitzuhelfen!
Ausweise:
Beim Angeln und bei der Scheinverlängerung sind mitzuführen:
a)Fischereierlaubnisschein,
b)Jahresfischereischein NW (LFG vom 11. Juli 1972)
c)Sportfischerprüfungsausweis.
Begleitung:
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen.
Ausnahme:
(1)Mitgliedern ist es gestattet, einen Gast, dessen Wohnsitz von den Vereinsgewässern mindestens 60 km entfernt liegen muss und der sich im Besitz eines gültigen Fischereischeines befindet, zum Angeln mitzunehmen.
(2)Der Gast darf mit einer Rute und einem Haken unter Aufsicht und Verantwortung des gastgebenden Mitglieds an den Vereinsgewässern angeln, das Mitglied selbst in diesem Falle nur mit zwei Ruten und zwei Haken.
(3)Kinder von Mitgliedern, die nach § 31 des LFG nur einen Jugendfischereischein erhalten können und in dessen Besitz sind, dürfen unter den in Satz (2) aufgeführten Bedingungen mitangeln.
(4)Ehepartner von Mitgliedern, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind, dürfen unter den in Satz (2) aufgeführten Bedingungen mitangeln.
Behandlung:
§ 42 der LFO vom 07. Februar 1977 in der Fassung vom 04. Juni 1987 ist zu beachten. Darin heißt es u.a.:
Beim Lösen des Hakens ist ein Hakenlöser zu benutzen. Ein untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fisch ist nach vorsichtiger Behandlung in das Wasser zurückzusetzen. Der erbeutete Fisch muss mit angefeuchteten Händen festgehalten und in das Wasser zurückgesetzt werden. Nur armamputierte Mitglieder dürfen solche Fische mit einem nassen Tuch festhalten. Ist ein Fisch durch das Angeln so verletzt, dass mit seinem Verenden gerechnet werden muss, ist dieser sofort zu töten und zu vergraben. Verstöße gegen das Tötungs- und Beseitigungsgebot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Fänge von markierten Fischen sind sofort mit genauen Angaben der Fischart, der -größe, des -gewichts, der Fangzeit und des -ortes dem Vorstand zu melden.
Beifüttern:
Zum besseren Abwuchs der Fischbestände und zur Behebung des Naturfuttermangels wird dem Fischbestand in den Vereinsgewässern bei Bedarf zugefüttert.
Benachrichtigung:
Der Terminkalender, der Aushang im Vereinslokal bzw. der Infotafel oder die vereinseigene Homepage sind die Informationsquellen für jeden Fischereiausübungsberechtigten unseres Vereins. Der Terminkalender und der Aushang im Vereinslokal bzw. der Infotafel gelten als schriftliche Benachrichtigung für Mitglieder.
Besatz:
Die Art und Menge des Fischbesatzes im Vereinsgewässer „Blauer See“ wird im laufenden Geschäftsjahr nach folgenden Werten festgesetzt:
1)die Flächengröße (ca. 15 ha Wasserfläche) und Qualität des Gewässers,
2)die Fangstatistik,
3)Fischereigutachten,
4)Die finanziellen Möglichkeiten des Vereins,
5)Die Vorschläge der Mitgliederversammlung,
6)Der Beschluss des Vorstandes zum Besatz.
Beschwerden:
Beschwerden müssen schriftlich beim Vorstand oder beim Ehrenrat eingereicht werden. Der Vorstand oder der Ehrenrat entscheidet endgültig über die Zulassung und Rechtmäßigkeit der Beschwerden. Private Angelegenheiten sind vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und können auch nicht durch ein Revisionsverfahren in der Mitgliederversammlung zur Vereinsangelegenheit erklärt werden.
Böschungsreinigung:
Das Böschungsarbeiten zählt zu den abzuleistenden Arbeitsstunden. Es findet an drei verschiedenen Terminen im Kalenderjahr mit jeweils 5 abzuleistenden Arbeitsstunden statt. Hierbei ist auf evtl. brütende Vögel zu achten und Rücksicht zu nehmen.
Boote:
Beangeln der Vereinsgewässer mit einem Ruderboot ist nicht erlaubt. Gestattet ist das Ausfahren vom Angelködern. Ausgefahrene Boote sind nach Abwurf des Angelköders sofort an das Ufer zurückzubringen.
Bußen:
Versäumen der Mitgliederversammlung, leichte Verstöße gegen die Satzung und die Vereins- und Gewässerordnung werden mit einer Geldbuße belegt. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und wird vom Vorstand festgesetzt. Die Weigerung der Bußgeldzahlung gefährdet die Mitgliedschaft und führt in besonders schwerwiegenden Fällen zum Vereinsausschluss nach der Maßgabe der Satzung.
Nichtabgabe des Fangbuches:
10,- €
Versäumen der festgesetzten Arbeitsstunden:
80,- €
Drilling:
Das Angeln auf Friedfisch mit einem Drillingshaken ist verboten.
Eisangeln:
Das Angeln auf nur teilweise oder auch vollständig zugefrorenen Vereinsgewässern ist den Fischereiausübungsberechtigten des Vereins aus Gründen der Unfallgefahr und Sicherheit gegenüber Dritten strengstens verboten.
Fahrzeuge:
Motorisierte Fahrzeuge sind von Böschungen und vom Wasser fernzuhalten. Das gilt nicht für das Mitführen von Elektroköderschleppbooten. Sie zählen mit zur Angelausrüstung.
Fangbuch:
Jeder Fischereiausübungsberechtigte des Vereins ist verpflichtet, über die Art, Anzahl, Größe und Gewicht der erbeuteten Fische ein Fangbuch zu führen. Das Fangbuch muss bis spätestens 31. Dezember mittags eines jeden Jahres bei einem der Gewässerwarte eingegangen sein. Die Nichtabgabe des Fangbuches wird mit einer Geldbuße belegt.
Fischkrankheiten:
Ein mit einer Krankheit befallener Fisch ist aus dem Wasser zu entfernen. Soll zwecks Krankheitsbestimmung ein erbeuteter Fisch zur Landesanstalt für Fischerei abtransportiert werden, ist darauf zu achten, dass der Fisch dort lebend abgeliefert wird. Die Landesanstalt macht darauf aufmerksam, dass nur lebend eingegangene Fische eine genaue Diagnose zulassen. Ist die Landesanstalt während der Dienststunden nicht erreichbar, soll der zur Krankheitsbestimmung anzuliefernde Fisch nach dem Fang sofort mittels Genickstich getötet und schockeingefroren werden. In diesem Zustand soll der Fisch die Landesanstalt erreichen. Es darf kein Blut auslaufen, weil es für die Untersuchung des erkrankten Fisches sehr wichtig ist.
Anschrift:
Landesanstalt für Fischerei NW
57399 Kirchhundem
Von dem Vorfall muss der Fischereiausübungsberechtigte dem Vorstand umgehend Meldung machen!
Der Einsatz lebender Fische aus fremden Gewässern ist nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Eigenmächtiges Handeln führt in diesem Falle zum Vereinsausschluss!
Hegeangeln:
Ziel der Hege ist die Schaffung, Erhaltung und Pflege eines Fischbestandes. Einem übermäßigen Anwachsen eines bestimmten Fischbestandes kann dadurch begegnet werden, dass alle gefangenen Fische dem Gewässer auch tatsächlich entnommen und einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden.
Höchstfangmenge:
Alle Fischarten in den Vereinsgewässern sind in der Stückzahl nicht begrenzt.
Köderfische:
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten! Anwendung findet auch § 3 LFO. Lebende Köderfische dürfen nur zur Hege der Fischbestände Verwendung finden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Hierbei bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde. Dann dürfen Köderfische nur in dem Gewässer Verwendung finden, aus dem sie stammen.
Mindestmaße:
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der LFO vom 04. Juni 1987 (§§ 1-3) und folgende.
Nachtangelei:
In den Vereinsgewässern ist das Angeln auch nachts gestattet. Jugendliche Fischereiausübungsberechtigte werden angehalten, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes dabei nicht zu verletzen und zu beachten!
Passive Mitgliedschaft:
1)Passive Mitgliedschaft beginnt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres und kann auf der vorhergehenden Beitragszahlung von dem betreffenden Vereinsmitglied ohne Angabe eines Grundes gefordert werden.
2)Die Dauer der passiven Mitgliedschaft beschränkt sich zunächst für das folgende Geschäftsjahr, kann dann allerdings wieder unter den in Absatz 1) beschriebenen Angaben erneut erfolgen.
3)Die passive Mitgliedschaft ist in ihrer Höchstdauer unbegrenzt.
4)Passive Mitglieder zahlen die Hälfte eines Jahresbeitrags eines aktiven Mitglieds.
5)Passive Mitglieder sind von allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt.
6)Passive Mitglieder haben bei allen Versammlungen des Vereins kein Stimmrecht.
Reusen:
Fischereiausübungsberechtigte dürfen im Vereinsgewässer „Blauer See“ keine Reusen auslegen.
Scheinausgabe:
Die Ausgabe der Jahreserlaubnisscheine des Vereins an die Jahreserlaubnisscheininhaber erfolgt zu den angegebenen Terminen. Der Terminkalender ist dafür maßgebend.
Schongebiet:
Das Ostufer des Stauweihers, an dem keine Angelplätze ausgewiesen sind, ist Schongebiet. Das Betreten des Schongebiets ist einem Fischereiausübungsberechtigten nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des Vorstandes.
Schonzeiten:
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der LFO vom 04. Juni 1987 (§§ 1-3) und folgende.
Senken:
Das Senken mit der Köderfischsenke mit einer maximalen Größe von 1x1 m ist außer im Schongebiet an allen Uferstrecken des Stauweihers bis auf Widerruf erlaubt.
Terminkalender:
Der Terminkalender für Vereinsveranstaltungen erscheint am Anfang eines jeden Geschäftsjahres.
Unfall:
Gegen Unfall am Vereinsgewässer sind die Fischereiausübungsberechtigten, die beim Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. als Mitglied gemeldet sind, versichert.
Verbot schädigender Mittel:
§ 39 Abs. 1 LFG vom 21. Juli 1972:
„Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.“
Wasservögel:
Die Wasservögel auf den Vereinsgewässern sind zu schonen. Es ist besonders darauf zu achten, dass beköderte Angeln kein Wassergeflügel gefährden. Der Fischereiausübungsberechtigten sollen nicht in mittel- oder unmittelbarer Nähe von Nist- und Brutplätzen angeln.
Bei massivem Sterben von Wasservögeln soll das Veterinäramt Recklinghausen verständigt werden.
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